§ 156 WTBG 2017 Präsidium

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten und
    2. 2.Ziffer 2den Vizepräsidenten.
  2. (2)Absatz 2,Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
    2. 2.Ziffer 2Sorge dafür zu tragen, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird,
    3. 3.Ziffer 3Sorge dafür zu tragen, dass die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, einhalten und
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluss fassen kann.
  3. (3)Absatz 3,Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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