Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.
(3)Absatz 3,Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsalle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem Kammertag oder einem besonderen Ausschuss nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind,
2.Ziffer 2die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,
3.Ziffer 3die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates,
4.Ziffer 4die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
5.Ziffer 5die Bestellung des Kammeranwalts,
6.Ziffer 6die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und
7.Ziffer 7die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluss fassen kann.
(4)Absatz 4,Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z 7 sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 3, Ziffer 7, sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5,Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(6)Absatz 6,Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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