Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat für jede Berufsgruppe einen Obmann und Stellvertreter zu bestellen. Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen über das passive Wahlrecht gemäß § 219 Abs. 2 verfügen. Die jeweiligen Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen der Berufsgruppe angehören, die sie zu vertreten haben.Der Vorstand hat für jede Berufsgruppe einen Obmann und Stellvertreter zu bestellen. Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen über das passive Wahlrecht gemäß Paragraph 219, Absatz 2, verfügen. Die jeweiligen Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen der Berufsgruppe angehören, die sie zu vertreten haben.
(2)Absatz 2,Die Berufsgruppenobmänner haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsdie Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse, welche die Interessen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe betreffen,
2.Ziffer 2die Betreuung der Angehörigen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe in Berufsangelegenheiten und die Erteilung von Auskünften an sie und
3.Ziffer 3die Besorgung von Aufgaben, die ihnen die Geschäftsordnung zuweist.
(3)Absatz 3,Die Berufsgruppenobmänner haben ihre Aufgaben nach Möglichkeit im Einvernehmen mit ihren jeweiligen Stellvertretern wahrzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind hinsichtlich ihrer Tätigkeiten dem Vorstand verantwortlich. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und in Angelegenheiten ihrer Berufsgruppe, ausgenommen Angelegenheiten der §§ 175 und 176, vom Präsidium angehört zu werden.Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind hinsichtlich ihrer Tätigkeiten dem Vorstand verantwortlich. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und in Angelegenheiten ihrer Berufsgruppe, ausgenommen Angelegenheiten der Paragraphen 175 und 176, vom Präsidium angehört zu werden.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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