§ 153 WTBG 2017 Organe

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:
    1. 1.Ziffer einsder Präsident,
    2. 2.Ziffer 2die Vizepräsidenten,
    3. 3.Ziffer 3das Präsidium,
    4. 4.Ziffer 4der Vorstand und
    5. 5.Ziffer 5der Kammertag.
  2. (2)Absatz 2,Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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