Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsdie Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 152 Abs. 3 fallen,die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 152, Absatz 3, fallen,
2.Ziffer 2die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
3.Ziffer 3die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und
4.Ziffer 4die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluss fassen kann.
(3)Absatz 3,Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Der Präsident hat bei Amtsantritt im Vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 154 WTBG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 154 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 154 WTBG 2017