Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn
1.Ziffer einsgegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder
2.Ziffer 2über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(2)Absatz 2,Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.
(3)Absatz 3,Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 163 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen.Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 163, Absatz 2, nicht nachkommen, abberufen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
1.Ziffer einsbei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
2.Ziffer 2sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
3.Ziffer 3andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.
(5)Absatz 5,Beschlüsse des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.Beschlüsse des Vorstandes gemäß Absatz 3, sowie des Kammertages gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
(6)Absatz 6,Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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