Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:
1.Ziffer einseine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
2.Ziffer 2eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.
(2)Absatz 2,Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:Die Listen gemäß Absatz eins, sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen oder die Firma,
2.Ziffer 2den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
3.Ziffer 3die Art der Berufsberechtigung einschließlich eines Hinweises, ob eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung besteht.
(3)Absatz 3,Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Absatz eins, erforderlichen Unterlagen beizubringen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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