Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsdie innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
2.Ziffer 2die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
3.Ziffer 3den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 169 WTBG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 169 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 169 WTBG 2017