§ 166 WTBG 2017 Kammeramt

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Einrichtung – Aufgaben
  1. (1)Absatz eins,Zur Besorgung der Kammergeschäfte und zur Mitwirkung an den der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben ist ein Kammeramt eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten des Kammeramtes sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Das Kammeramt untersteht dem Präsidenten.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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