§ 170 WTBG 2017 Mitgliedschaft

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  1. (1)Absatz eins,Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.
  2. (2)Absatz 2,Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.
  3. (3)Absatz 3,Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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