Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen, sonstige Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, im Disziplinarverfahren verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg einzutreiben.
(2)Absatz 2,Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Schuldners,
2.Ziffer 2den rückständigen Betrag,
3.Ziffer 3die Art des Rückstandes und
4.Ziffer 4den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
(3)Absatz 3,Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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