Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Kammertag hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kammertages zu seiner konstituierenden Sitzung.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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