Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
1.Ziffer einsam Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und
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