§ 194 WTBG 2017 Passives Wahlrecht

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

  1. 1.Ziffer einsam Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und
  2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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