Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.
(2)Absatz 2,Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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