Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate ist auf Grund der Zahl der aktiv wahlberechtigten Mitglieder eines Wahlkreises zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Für die Zugehörigkeit eines aktiv wahlberechtigten Mitgliedes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu einem Wahlkreis ist sein Berufssitz maßgebend. Besteht ein Berufssitz im Bundesgebiet nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tage der Wahlanordnung maßgebend.
(3)Absatz 3,Für jeden Wahlkreis ist eine Liste der den einzelnen Wahlkreisen angehörenden aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erstellen. Die Zahlen der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben. Unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. zu schreiben, bis die 66 größte Zahl ermittelt ist. Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den Kammertag zu wählen, als die zuvor ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen Wahlkreis zugehörenden aktiv wahlberechtigten Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder enthalten ist.
(4)Absatz 4,Haben nach der Berechnung gemäß Abs. 3 mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so hat das Los zu entscheiden.Haben nach der Berechnung gemäß Absatz 3, mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so hat das Los zu entscheiden.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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