Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsdie Auflegung der Wählerlisten,
2.Ziffer 2die Entgegennahme der Wahlkuverts und
3.Ziffer 3die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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