Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl so zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von 14 Wochen liegt.
(2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Wahltag,
2.Ziffer 2die Angabe, wo und bis wann die Wahlkuverts abgegeben werden oder bei Übersendung einlangen müssen,
3.Ziffer 3die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages,
4.Ziffer 4die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können,
5.Ziffer 5die Bestimmung, dass Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind,
6.Ziffer 6die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, einzubringen sind,
7.Ziffer 7die Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages, die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren,
8.Ziffer 8die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden,
9.Ziffer 9die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und
10.Ziffer 10die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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