§ 203 WTBG 2017 Vertrauenspersonen

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Wählergruppe ist berechtigt, jeweils eine Vertrauensperson, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, in die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen zu entsenden.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Entsendung einer Vertrauensperson ist:
    1. 1.Ziffer einsdie Zulassung des Wahlvorschlages und
    2. 2.Ziffer 2die Wahlbeteiligung in dem betreffenden Wahlkreis.
  3. (3)Absatz 3,Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind den jeweiligen Wahlkommissionen frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens eine Woche vor der Wahl namhaft zu machen. Die Namhaftmachung hat durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Fristgerecht namhaft gemachte Vertrauenspersonen, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, sind berechtigt, an den Sitzungen der jeweiligen Wahlkommissionen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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