§ 178 WTBG 2017 Haushaltsordnung – Umlagenordnung

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
    2. 2.Ziffer 2die interne Kontrolle,
    3. 3.Ziffer 3die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
    4. 4.Ziffer 4die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
    5. 5.Ziffer 5die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
    6. 6.Ziffer 6die öffentliche Einsichtnahme in den Jahresabschluss.
  3. (3)Absatz 3,Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
    2. 2.Ziffer 2den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
    3. 3.Ziffer 3die Zweckmäßigkeit und
    4. 4.Ziffer 4einen gleichmäßigen Mittelzufluss.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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