Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.
(2)Absatz 2,Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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