Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.
(2)Absatz 2,Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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