Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten.
(2)Absatz 2,Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsdie Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,
2.Ziffer 2die Erteilung von Auskünften an die Berufsangehörigen in Berufsangelegenheiten,
3.Ziffer 3die Bekanntmachung der von den Kammerorganen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse und die Weitergabe von Weisungen und Nachrichten und
4.Ziffer 4die Besorgung jener Aufgaben, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.
(3)Absatz 3,Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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