§ 152 WTBG 2017 Aufgaben

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Aufgaben entweder im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. (2)Absatz 2,In den eigenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder, dazu zählen auch die Vertretung im Rahmen von Verhandlungen von Kollektivverträgen und deren Abschluss auf Arbeitgeberseite,
    2. 2.Ziffer 2die Förderung der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und der entsprechenden Heranbildung des beruflichen Nachwuchses, wobei die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Gründung und zum Betrieb von diesem Zweck gewidmeten Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Führung der Listen ihrer Mitglieder,
    4. 4.Ziffer 4die Aufsicht über ihre Mitglieder betreffend die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften,
    5. 5.Ziffer 5die Errichtung, der Betrieb und die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen, die der Wohlfahrt, der Unterstützung und der Altersvorsorge der Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen,
    6. 6.Ziffer 6die Anregung rechtlicher Maßnahmen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    7. 7.Ziffer 7die Einbringung von Verbesserungsvorschlägen betreffend jene Bereiche der Vollziehung, mit denen ihre Mitglieder verkehren, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    8. 8.Ziffer 8die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, das Erstellen von Berufsgrundsätzen und Standards für die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,
    9. 9.Ziffer 9die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Einrichtungen und die Erstattung von Besetzungsvorschlägen, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen,
    10. 10.Ziffer 10die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer in gerichtlichen Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verteidiger vor der Finanzstrafbehörde und
    11. 11.Ziffer 11der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.
  3. (3)Absatz 3,In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie öffentliche Bestellung und Anerkennung,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Fachprüfungen und Eignungstests,
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung von Suspendierungsverfahren,
    7. 7.Ziffer 7die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren und
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei.
  4. (4)Absatz 4,Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gebunden.Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Absatz 3, fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gebunden.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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