§ 144 WTBG 2017 Beschlussfassung – Erkenntnis

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Senat des Disziplinarrates hat mit Stimmenmehrheit sein Erkenntnis zu fällen und seine sonstigen Beschlüsse zu fassen. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Senat hat seine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.
  3. (3)Absatz 3,Mit dem Erkenntnis ist der Angezeigte entweder freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Berufsvergehens schuldig zu erkennen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 144 WTBG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 144 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 144 WTBG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 144 WTBG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 144 WTBG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 143 WTBG 2017
§ 145 WTBG 2017