§ 136 WTBG 2017 Geschäftsführung – Aufsicht

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. (2)Absatz 2,Das Kammeramt hat die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates zu führen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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