Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ein Berufsvergehen begeht, wer
1.Ziffer einseine in den Ausübungsrichtlinien gemäß § 72 normierte Pflicht verletzt odereine in den Ausübungsrichtlinien gemäß Paragraph 72, normierte Pflicht verletzt oder
2.Ziffer 2seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 80, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderseiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 80,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
3.Ziffer 3seiner Verpflichtung gemäß § 76 Abs. 1 nicht nachkommt oderseiner Verpflichtung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, nicht nachkommt oder
4.Ziffer 4seinen Verpflichtungen gemäß § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 4 oder Abs. 6 oder Abs. 7 oder Abs. 8 oder Abs. 9 oder Abs. 10 oder Abs. 12 oder Abs. 13 nicht nachkommt oderseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, oder Absatz 4, oder Absatz 6, oder Absatz 7, oder Absatz 8, oder Absatz 9, oder Absatz 10, oder Absatz 12, oder Absatz 13, nicht nachkommt oder
5.Ziffer 5sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
6.Ziffer 6einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu missachten, oder
7.Ziffer 7eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
8.Ziffer 8als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen gemäß § 38 APAG nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs gemäß § 40 APAG nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oderals ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen gemäß Paragraph 38, APAG nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs gemäß Paragraph 40, APAG nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
9.Ziffer 9eine der in den §§ 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen odereine der in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen oder
10.Ziffer 10nicht über die gesamte Dauer des Bestehens einer Berufsberechtigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 verfügtnicht über die gesamte Dauer des Bestehens einer Berufsberechtigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, verfügt
11.Ziffer 11die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung gemäß § 71 Abs. 3 beharrlich verletzt oderdie Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, beharrlich verletzt oder
12.Ziffer 12eine Zweigstelle errichtet, ohne dass die Voraussetzung des § 74 Abs. 2 erfüllt ist, odereine Zweigstelle errichtet, ohne dass die Voraussetzung des Paragraph 74, Absatz 2, erfüllt ist, oder
13.Ziffer 13eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
14.Ziffer 14eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
15.Ziffer 15wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
16.Ziffer 16eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
17.Ziffer 17eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
18.Ziffer 18die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 81 Abs. 2 oder § 82 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oderdie Bestellung eines Stellvertreters gemäß Paragraph 81, Absatz 2, oder Paragraph 82, Absatz 2, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
19.Ziffer 19bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
20.Ziffer 20seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
21.Ziffer 21entgegen der Bestimmung des § 82 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oderentgegen der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 9, einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
23.Ziffer 23Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
24.Ziffer 24den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
25.Ziffer 25trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
26.Ziffer 26einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 85 Abs. 4 ausübt odereinen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, ausübt oder
27.Ziffer 27eine im 1. Teil, 4. Hauptstück, 2. Abschnitt normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
28.Ziffer 28bei Suspendierung gemäß § 106 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oderbei Suspendierung gemäß Paragraph 106, seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
29.Ziffer 29seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
30.Ziffer 30bei einer Fachprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder unerlaubte Hilfestellung in Anspruch nimmt oder einem Prüfungskandidaten unerlaubte Hilfsmittel zur Verfügung stellt oder unerlaubte Hilfestellung leistet.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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