Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einsohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 zu sein, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
2.Ziffer 2eine Berufsbezeichnung gemäß den § 73 Abs. 1 oder die Bezeichnung gemäß § 73 Abs. 2 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraph 73, Absatz eins, oder die Bezeichnung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, unberechtigt verwendet oder
3.Ziffer 3die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 80 Abs. 1 oder Abs. 5, ohne Vorliegen von Gründen gemäß § 80 Abs. 4, verletzt oderdie Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, oder Absatz 5,, ohne Vorliegen von Gründen gemäß Paragraph 80, Absatz 4,, verletzt oder
4.Ziffer 4der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
5.Ziffer 5den Informationspflichten gemäß § 6 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten des Abs. 1 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.In Angelegenheiten des Absatz eins, sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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