Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Partners gemeinsam mit den Kindern sind:
1.Ziffer einsder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder im Sinne des § 56 Abs. 2 des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall undder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
2.Ziffer 2die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3)Absatz 3,Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.
(4)Absatz 4,Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend § 117 Abs. 4.Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten, des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend Paragraph 117, Absatz 4,
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 118 WTBG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 118 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 118 WTBG 2017