§ 109 WTBG 2017 Erlöschen der Berechtigung

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeines

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch

  1. 1.Ziffer einsVerzicht gemäß § 110 oderVerzicht gemäß Paragraph 110, oder
  2. 2.Ziffer 2Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 111 oderWiderruf der öffentlichen Bestellung gemäß Paragraph 111, oder
  3. 3.Ziffer 3Widerruf der Anerkennung gemäß § 112 oderWiderruf der Anerkennung gemäß Paragraph 112, oder
  4. 4.Ziffer 4Tod oder
  5. 5.Ziffer 5Auflösung der Gesellschaft.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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