Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeines
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
1.Ziffer einsVerzicht gemäß § 110 oderVerzicht gemäß Paragraph 110, oder
2.Ziffer 2Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 111 oderWiderruf der öffentlichen Bestellung gemäß Paragraph 111, oder
3.Ziffer 3Widerruf der Anerkennung gemäß § 112 oderWiderruf der Anerkennung gemäß Paragraph 112, oder
4.Ziffer 4Tod oder
5.Ziffer 5Auflösung der Gesellschaft.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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