Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb folgender Fristen zu beseitigen:
1.Ziffer einsin den Fällen des § 51 Abs. 1 Z 6 und des § 59 Abs. 1 Z 6 unverzüglich,in den Fällen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6 und des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, unverzüglich,
2.Ziffer 2in den Fällen des § 51 Z 3 und Z 8 und des § 59 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b innerhalb einer Frist von einem Monat undin den Fällen des Paragraph 51, Ziffer 3 und Ziffer 8 und des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, innerhalb einer Frist von einem Monat und
3.Ziffer 3in allen anderen Fällen innerhalb einer Frist von 6 Monaten.
(3)Absatz 3,Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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