Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten sind:
1.Ziffer einsder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
2.Ziffer 2die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3)Absatz 3,Eine Kanzlei darf nur im Namen und auf Rechnung des überlebenden Ehegatten weitergeführt werden.
(4)Absatz 4,Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten endet
1.Ziffer einsmit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung oder
2.Ziffer 2mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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