§ 114 WTBG 2017 Verwertung

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Fortführungsrecht

Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsder überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oderder überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 115, oder der überlebende eingetragene Partner gemäß Paragraph 116, oder
  2. 2.Ziffer 2die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oderdie Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 117, oder
  3. 3.Ziffer 3der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 118,
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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