Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Fortführungsrecht
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
1.Ziffer einsder überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oderder überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 115, oder der überlebende eingetragene Partner gemäß Paragraph 116, oder
2.Ziffer 2die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oderdie Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 117, oder
3.Ziffer 3der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß Paragraph 118,
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 114 WTBG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 114 WTBG 2017