§ 116 WTBG 2017 Eingetragene Partner

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 115 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt. Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 115, normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.

In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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