Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 115 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt. Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 115, normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.
0 Kommentare zu § 116 WTBG 2017