§ 126 WTBG 2017 Disziplinarrecht

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verantwortlichkeit – Gesellschaften
  1. (1)Absatz eins,Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 3.Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 170, Absatz 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 170, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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