Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verantwortlichkeit – Gesellschaften
(1)Absatz eins,Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 170 Abs. 3.Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 170, Absatz 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 170, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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