Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für das Fortführungsrecht der Kinder sind:
1.Ziffer einsder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum von Kindern im Sinne des § 56 Abs. 2 des verstorbenen Berufsberechtigten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall undder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum von Kindern im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, des verstorbenen Berufsberechtigten auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
2.Ziffer 2die Nominierung eines Kanzleikurators durch die Kinder oder deren gesetzliche Vertreter gemeinsam oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Der Kanzleikurator muss zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3)Absatz 3,Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Kinder oder deren gesetzlicher Vertreter.
(4)Absatz 4,Das Fortführungsrecht der Kinder endet
1.Ziffer einsmit dem Ablauf von fünf Jahren ab Einantwortung, nicht jedoch vor Vollendung des 30. Lebensjahres oder
2.Ziffer 2mit dem Zeitpunkt, zu dem das jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet hat, oder
3.Ziffer 3bei Kindern, die ab ihrem 30. Lebensjahr ununterbrochen als Berufsanwärter oder als Berufsberechtigte tätig waren, mit Beendigung dieser Tätigkeiten, jedenfalls aber mit Vollendung des 35. Lebensjahres, oder
4.Ziffer 4mit der Verwertung der Wirtschaftstreuhandkanzlei.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 117 WTBG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 WTBG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 117 WTBG 2017