§ 108 WTBG 2017 Veröffentlichung

WTBG 2017 - Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

(Anm.: § 108.) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Mitgliederverzeichnis gemäß § 173 ersichtlich zu machen und gemäß § 106 Abs. 4 bestellte Kanzleikuratoren anzuführen.Anmerkung, Paragraph 108,) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Mitgliederverzeichnis gemäß Paragraph 173, ersichtlich zu machen und gemäß Paragraph 106, Absatz 4, bestellte Kanzleikuratoren anzuführen.

In Kraft seit 22.07.2020 bis 31.12.9999
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