Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat eine Liste von Experten zu erstellen. Die Liste hat eine ausreichende Zahl an Experten zu enthalten, um die für die Aufsicht erforderlichen Nachschauen angemessen durchführen zu können. Die Experten sind zu entnehmen aus:
1.Ziffer einsder Liste der Untersuchungskommissäre gemäß § 140 undder Liste der Untersuchungskommissäre gemäß Paragraph 140, und
2.Ziffer 2der Liste der Qualitätsprüfer gemäß § 26 Abs. 5 APAG.der Liste der Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 5, APAG.
(2)Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die Bestellung als Experte ist der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung längstens ein Jahr vor der erfolgten Bestellung.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Bestellung einer Gesellschaft zum Experten ist die aufrechte Bestellung zumindest eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters als Experte.
(4)Absatz 4,Experten haben einen Anspruch auf Entlohnung. Diese hat sich insbesondere an den berufsüblichen Grundsätzen, der Größe des zu überprüfenden Betriebes und der dafür aufzuwendenden Zeit zu orientieren. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen. Für Experten gilt § 140 Abs. 3 gleichermaßen.Experten haben einen Anspruch auf Entlohnung. Diese hat sich insbesondere an den berufsüblichen Grundsätzen, der Größe des zu überprüfenden Betriebes und der dafür aufzuwendenden Zeit zu orientieren. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen. Für Experten gilt Paragraph 140, Absatz 3, gleichermaßen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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