Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß § 122 Gebrauch zu machen.Fortführungsberechtigte sind jederzeit berechtigt, von ihrem Verwertungsrecht gemäß Paragraph 122, Gebrauch zu machen.
(2)Absatz 2,Nach Endigung des Fortführungsrechts ist der zuletzt bestellte Kanzleikurator berechtigt, den vorhandenen Klientenstock entgeltlich zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Die Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Abs. 2 zu leistenden Entgelts richtet sichDie Höhe des für die Übernahme des Klientenstockes gemäß Absatz 2, zu leistenden Entgelts richtet sich
1.Ziffer einsnach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen oder
2.Ziffer 2nach dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzenden Betrag, wenn eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt.
(4)Absatz 4,Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.Bei der Festsetzung des Betrages gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kanzlei und die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Der Betrag darf den aus den Umlagenerklärungen ermittelten Durchschnitt der Umsätze der letzten drei Jahre nicht überschreiten.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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