Die Bestrafung der in § 128 aufgezählten Berufsvergehen hat durch einen Senat des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen. Die Bestrafung der in Paragraph 128, aufgezählten Berufsvergehen hat durch einen Senat des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.
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