Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Disziplinarrat hat aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Senatsvorsitzenden und ihren Stellvertretern, den Beiräten und der erforderlichen Zahl von Ersatzbeiräten zu bestehen. Der Disziplinarrat hat in Senaten, die aus vier Mitgliedern zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Bei folgenden Landesstellen ist zumindest ein Senat einzurichten:
1.Ziffer einsder Landesstelle Wien, zuständig für das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,
2.Ziffer 2der Landesstelle Oberösterreich, zuständig für das Gebiet der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg
3.Ziffer 3der Landesstelle Steiermark, zuständig für das Gebiet der Bundesländer Steiermark und Kärnten,
4.Ziffer 4der Landesstelle Tirol, zuständig für das Gebiet des Bundeslandes Tirol und
5.Ziffer 5der Landesstelle Vorarlberg, zuständig für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, nach dem Hauptwohnsitz des Angezeigten. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der bei der Landesstelle Wien eingerichtete Senat örtlich zuständig.
(3)Absatz 3,Sind am Sitz einer Landesstelle mehrere Senate eingerichtet und wäre einer von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abs. 2 zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.Sind am Sitz einer Landesstelle mehrere Senate eingerichtet und wäre einer von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Absatz 2, zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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