Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die APAB hat eine erteilte Bescheinigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Widerruf der Bescheinigung beantragt werden.
(2)Absatz 2,Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zu erteilen war, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zu erteilen war, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, auf die verbleibende Befristung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, bzw. Paragraph 36, Absatz 3, auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.
(3)Absatz 3,Ab Widerruf der Bescheinigung sind weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und gegebenenfalls weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von davor bereits abgeschlossenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt unberührt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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