Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Wird von der APAB nach
1.Ziffer einsAblauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4 oderAblauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, oder
2.Ziffer 2Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6 oderVerzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 6, oder
3.Ziffer 3Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 oderVersagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, oder
4.Ziffer 4Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oderWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, oder
5.Ziffer 5Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oderEntzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder
6.Ziffer 6Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von 18 Monaten zu befristen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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