§ 37 APAG Bescheinigung bei Wiederaufnahme

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999

Wird nach Ablauf von zwölf Monatender APAB nach

  1. 1.Ziffer einsErlöschen der GültigkeitAblauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 4 oderErlöschen der GültigkeitAblauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 34, oder
  2. 2.Ziffer 2Erlöschen derVerzicht auf die Bescheinigung gemäß § 42 § 35 Abs. 6 oderErlöschen derVerzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 4235, Absatz 6, oder
  3. 3.Ziffer 3WiderrufVersagung der Bescheinigung gemäß § 40 § 39 oderWiderrufVersagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 4039, oder
  4. 4.Ziffer 4EntzugWiderruf der Bescheinigung gemäß § 41 § 40 oderEntzugWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 4140, oder
  5. 5.Ziffer 5amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 35 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oderamtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß Paragraph 35, erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
  6. 6.Ziffer 6Verzicht auf eine gemäß § 35 erteilte Bescheinigung,Verzicht auf eine gemäß Paragraph 35, erteilte Bescheinigung,
  7. 5.Ziffer 5Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oderEntzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder
  8. 6.Ziffer 6Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026

Wird nach Ablauf von zwölf Monatender APAB nach

  1. 1.Ziffer einsErlöschen der GültigkeitAblauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 4 oderErlöschen der GültigkeitAblauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 34, oder
  2. 2.Ziffer 2Erlöschen derVerzicht auf die Bescheinigung gemäß § 42 § 35 Abs. 6 oderErlöschen derVerzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 4235, Absatz 6, oder
  3. 3.Ziffer 3WiderrufVersagung der Bescheinigung gemäß § 40 § 39 oderWiderrufVersagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 4039, oder
  4. 4.Ziffer 4EntzugWiderruf der Bescheinigung gemäß § 41 § 40 oderEntzugWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 4140, oder
  5. 5.Ziffer 5amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 35 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oderamtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß Paragraph 35, erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
  6. 6.Ziffer 6Verzicht auf eine gemäß § 35 erteilte Bescheinigung,Verzicht auf eine gemäß Paragraph 35, erteilte Bescheinigung,
  7. 5.Ziffer 5Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oderEntzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder
  8. 6.Ziffer 6Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

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