Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden.Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden.
(2)Absatz 2,Sofern die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zu versagen und eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszustellen.Sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, zu versagen und eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, auszustellen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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