Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
1.Ziffer einsdem Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,
2.Ziffer 2eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate, getrennt für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorzulegen und
3.Ziffer 3alle Auskünfte zu geben, die verlangten Unterlagen vorzulegen und Auszüge davon herzustellen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten nicht der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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