§ 33 APAG Mitwirkungspflichten

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsamzusammen mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdem Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 28 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,dem Qualitätssicherungsprüfer und seinenqualifizierten Assistenten gemäß Paragraph 28, Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,
    2. 2.Ziffer 2eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate, getrennt für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorzulegen und
    3. 3.Ziffer 3alle AufklärungenAuskünfte zu geben und, die verlangten Unterlagen vorzulegen und Auszüge davon herzustellen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 28 nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß Paragraph 28, nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.
  3. (2)Absatz 2,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten nicht der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsamzusammen mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdem Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 28 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,dem Qualitätssicherungsprüfer und seinenqualifizierten Assistenten gemäß Paragraph 28, Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,
    2. 2.Ziffer 2eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate, getrennt für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorzulegen und
    3. 3.Ziffer 3alle AufklärungenAuskünfte zu geben und, die verlangten Unterlagen vorzulegen und Auszüge davon herzustellen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 28 nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß Paragraph 28, nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.
  3. (2)Absatz 2,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten nicht der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.

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