Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Gegenstand von Inspektionen
(1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die APAB nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei diesen Inspektionen trägt die APAB die Verantwortung gemäß Art. 26 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Die APAB beauftragt einen Inspektor zur Durchführung einer Inspektion und hat die geplante Inspektion dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft eine Woche vorher anzukündigen. Gegen den Inspektionsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die APAB nach Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu unterziehen, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei diesen Inspektionen trägt die APAB die Verantwortung gemäß Artikel 26, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,. Die APAB beauftragt einen Inspektor zur Durchführung einer Inspektion und hat die geplante Inspektion dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft eine Woche vorher anzukündigen. Gegen den Inspektionsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Im Fall von festgestellten Mängeln in der letzten Qualitätssicherungsprüfung oder in der laufenden Inspektion oder im Zusammenhang mit Anfragen zur internationalen Zusammenarbeit gemäß § 78 können in die Inspektionen andere Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse einbezogen werden.Im Fall von festgestellten Mängeln in der letzten Qualitätssicherungsprüfung oder in der laufenden Inspektion oder im Zusammenhang mit Anfragen zur internationalen Zusammenarbeit gemäß Paragraph 78, können in die Inspektionen andere Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse einbezogen werden.
(3)Absatz 3,Bei Inspektionen festgestellte Mängel in der internen Qualitätssicherung eines zu überprüfenden Abschlussprüfers oder einer zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft sind dem folgenden Qualitätssicherungsprüfer zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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