Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten
(1)Absatz eins,Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.
(2)Absatz 2,Die APAB kann die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten, die sich im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, erlauben und Untersuchungs- oder Inspektionsberichte im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Stellen von Drittstaaten weitergeben, sofern
1.Ziffer einssich diese Arbeitspapiere oder anderen Dokumente auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder die Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittstaat einen gesetzlich vorgeschriebenen Konzernabschluss oder eine gesetzlich vorgeschriebene konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung vorlegt;
2.Ziffer 2die Weitergabe über die APAB an die zuständige Stelle dieses Drittstaats auf deren Anforderung erfolgt;
3.Ziffer 3die zuständige Stelle des betroffenen Drittstaats die Anforderungen erfüllt, die nach Abs. 3 als angemessen erklärt wurden;die zuständige Stelle des betroffenen Drittstaats die Anforderungen erfüllt, die nach Absatz 3, als angemessen erklärt wurden;
4.Ziffer 4auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit gemäß Abs. 4 getroffen wurden;auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit gemäß Absatz 4, getroffen wurden;
5.Ziffer 5die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer in Übereinstimmung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden.die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer in Übereinstimmung mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden.
(3)Absatz 3,Die Europäische Kommission entscheidet über die Angemessenheit der zuständigen Stellen in Drittstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten. Die APAB hat die zur Einhaltung der Entscheidung der Europäischen Kommission gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit schließen, welche sicherstellen, dass
1.Ziffer einseine Glaubhaftmachung des Zwecks der Anfrage für Arbeitspapiere und sonstige Dokumente durch die zuständigen Stellen erfolgt;
2.Ziffer 2Personen, die durch die zuständigen Stellen des Drittstaats beschäftigt werden oder wurden, zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind;
3.Ziffer 3der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des geprüften Unternehmens, einschließlich seiner Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, nicht beeinträchtigt wird;
4.Ziffer 4die zuständigen Stellen des Drittstaats die Arbeitspapiere oder sonstigen Dokumente nur für Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit nutzen, die Anforderungen genügen, die denen der §§ 3 bis 17, §§ 24 bis 50 und §§ 61 bis 65 gleichwertig sind;die zuständigen Stellen des Drittstaats die Arbeitspapiere oder sonstigen Dokumente nur für Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit nutzen, die Anforderungen genügen, die denen der Paragraphen 3 bis 17, Paragraphen 24 bis 50 und Paragraphen 61 bis 65 gleichwertig sind;
5.Ziffer 5die angefragte Weitergabe von Arbeitspapieren oder sonstigen Dokumenten von der APAB verweigert werden kann, falls
a)Litera awegen derselben Handlung gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder
b)Litera bgegen dieselben Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften aufgrund derselben Handlungen bereits eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
c)Litera cdie Bereitstellung dieser Arbeitspapiere oder Dokumente die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder Österreichs beeinträchtigen würde;
6.Ziffer 6falls Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, betroffen sind, die Bestimmungen des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingehalten werden.falls Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, betroffen sind, die Bestimmungen des Artikel 36, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, eingehalten werden.
Die APAB hat der Europäischen Kommission die getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat dürfen von der APAB nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben und nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
(6)Absatz 6,Bei der Offenlegung von Informationen aus Drittstaaten oder gegenüber Drittstaaten sind Art. 37 und Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden.Bei der Offenlegung von Informationen aus Drittstaaten oder gegenüber Drittstaaten sind Artikel 37 und Artikel 38, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, anzuwenden.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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