§ 79 APAG Schluss- und Übergangsbestimmungen

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Mitteilungen an die Europäische Kommission
  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich die in den §§ 62 bis 65 genannten Vorschriften,unverzüglich die in den Paragraphen 62 bis 65 genannten Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2jede nachfolgende Änderung der in Z 1 genannten Vorschriften,jede nachfolgende Änderung der in Ziffer eins, genannten Vorschriften,
    3. 3.Ziffer 3den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    4. 4.Ziffer 4die in § 77 Abs. 2 genannten Kooperationsvereinbarungen und die in § 78 Abs. 4 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit.die in Paragraph 77, Absatz 2, genannten Kooperationsvereinbarungen und die in Paragraph 78, Absatz 4, genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 14 Z 84, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 84,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Art. 32 Abs. 4a der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,die Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 32, Absatz 4 a, der Richtlinie 2006/43/EG und des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    2. 2.Ziffer 2die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind.die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, auf Unternehmen im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.Die Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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