§ 79 APAG Schluss- und Übergangsbestimmungen

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Mitteilungen an die Europäische Kommission
  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich die in den §§ 62 bis 65 genannten Vorschriften,unverzüglich die in den Paragraphen 62 bis 65 genannten Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2jede nachfolgende Änderung der in Z 1 genannten Vorschriften,jede nachfolgende Änderung der in Ziffer eins, genannten Vorschriften,
    3. 3.Ziffer 3den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    4. 4.Ziffer 4die in § 78 Abs. 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit,die in Paragraph 78, Absatz 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit,
    5. 5.Ziffer 5die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 betreffend die Aufsicht und Qualitätssicherung, soweit Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind.die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, betreffend die Aufsicht und Qualitätssicherung, soweit Unternehmen im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, nicht an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind.
    6. 4.Ziffer 4die in § 77 Abs. 2 genannten Kooperationsvereinbarungen und die in § 78 Abs. 4 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit.die in Paragraph 77, Absatz 2, genannten Kooperationsvereinbarungen und die in Paragraph 78, Absatz 4, genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 14 Z 84, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 84,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Art. 32 Abs. 4a der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,die Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 32, Absatz 4 a, der Richtlinie 2006/43/EG und des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    2. 2.Ziffer 2die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Art. 4 Abs.gemäß § 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werdenZ 2 BörseG 2018 zugelassen sind.die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, auf Unternehmen im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Artikel 4, Absatzgemäß Paragraph eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werdenZiffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.Die Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 03.01.2018 bis 18.02.2026
Mitteilungen an die Europäische Kommission
  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich die in den §§ 62 bis 65 genannten Vorschriften,unverzüglich die in den Paragraphen 62 bis 65 genannten Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2jede nachfolgende Änderung der in Z 1 genannten Vorschriften,jede nachfolgende Änderung der in Ziffer eins, genannten Vorschriften,
    3. 3.Ziffer 3den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,den ersten Marktüberwachungsbericht gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    4. 4.Ziffer 4die in § 78 Abs. 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit,die in Paragraph 78, Absatz 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit,
    5. 5.Ziffer 5die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 betreffend die Aufsicht und Qualitätssicherung, soweit Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind.die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, betreffend die Aufsicht und Qualitätssicherung, soweit Unternehmen im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, nicht an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind.
    6. 4.Ziffer 4die in § 77 Abs. 2 genannten Kooperationsvereinbarungen und die in § 78 Abs. 4 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit.die in Paragraph 77, Absatz 2, genannten Kooperationsvereinbarungen und die in Paragraph 78, Absatz 4, genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 14 Z 84, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 84,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Mitteilungen an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Art. 32 Abs. 4a der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,die Benennung der APAB als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 32, Absatz 4 a, der Richtlinie 2006/43/EG und des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    2. 2.Ziffer 2die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Art. 4 Abs.gemäß § 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werdenZ 2 BörseG 2018 zugelassen sind.die Nichtanwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, auf Unternehmen im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,, außer diese Unternehmen haben Wertpapiere begeben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Artikel 4, Absatzgemäß Paragraph eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werdenZiffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.Die Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist vom Bundesminister für Finanzen auch an den Ausschuss der Aufsichtsstellen zu übermitteln.

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